Mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sicher in die Zukunft starten

Erweiterte Schutz- und Hygienemaßnahmen in unserem Arbeitsumfeld sind durch die Pandemie zu einem Pflichtbestandteil unserer beruflichen Zukunft geworden.
Erste Standards, wie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, sind seit April 2020 für die Berufsgruppen in den einzelnen Bundesländern bindend.

Setzen Sie diese Maßnahmen und Empfehlungen jetzt in Ihrem Arbeitsumfeld um:

  • Ermittlung der Gefahren durch eine Gefährdungsbeurteilung (gemäß DIN EN ISO 45001)
  • Erstellung eines Maßnahmenplans spezifisch auf Ihre Tätigkeit, Branche, Berufsgenossenschaft, Unfallkasse und nach Bundesland
  • Verfolgung der Maßnahmen durch eine spezifische Checkliste

Ich setze diese Arbeitsschutzstandards mit Ihnen branchenspezifisch um.

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Ralf Brenneisen

www.brenneisen.expert

So a Kas! [kà:s] (Hochdeutsch: So ein Käse)

Über kulinarische Verordnungen

Eine Verordnung zur Herstellung einer bayrischen Spezialität brachte vielerorts eine Steilvorlage zum Massln [màssln] (Hochdeutsch: schimpfen, nörgeln):

Seit 2015 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der „Obazda“/„Obatzter“ des Mitgliedstaates Deutschland geregelt.

In dem Papier werden die verpflichtenden Zutaten und die freigestellten Zutaten detailliert und auf’s Prozent genau festgelegt:
Es muss mindestens 40 Prozent Camembert und/oder Brie und insgesamt mindestens 50 Prozent Käse enthalten. Er muss erkennbare Käsestücke enthalten, würzig-aromatisch duften und schmecken sowie eine hellorange Farbe haben.
Die Geschichte und Tradition der Weichkäsezubereitung sowie die geographischen Wurzeln werden in erfrischend, klarer Schreibweise erläutert.

Andere Verordnungen zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (die Länge muß mindestens 14 cm und die Dicke mindestens 27 mm betragen) (EG) Nr. 2257/94 und Gurken (EWG) Nr. 1677/88, welche die maximale Krümmung (10 mm auf 10 cm Länge) der Gurke regulieren, bringen einen zum Staunen und Nachdenken.

Bevor man sich jedoch zu sehr über diese Verordnungen bis zum Herzkasperl [heàzzkàschbàl] (Hochdeutsch: Herzrhythmusstörungen, Herzinfarkt) aufregt, sollte man die Quelle und die Initiatoren der Verordnungen anhören.

Das angebliche EU-Dirndl-Dekolleté-Verbot im Biergarten nicht!
Die eigentliche Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) schreibt keine Dekolleté-Bedeckungen für Bedienungen in Biergärten vor.

Im Falle des „Obazda/Obatzter“ war es eine bayrische Landesvereinigung, die Produkte mit eindeutiger regionaler Herkunft und langer Genusstradition schützen lies.
Heute findet man in der Datenbank DOOR (Dossier number: DE/PGI/0005/01069) „Obazda/Obatzter“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A) nun neben bekannten, weltberühmten Spezialitäten:
Serrano-Schinken aus Spanien, Champagner aus Frankreich, Feta aus Griechenland, Aceto Balsamico aus Modena, Hessischer Apfelwein oder Nürnberger Rostbratwürste, Abensberger und Schrobenhausener Spargel aus Deutschland.

Ist das kein Grund, stolz auf so einen Käse zu sein?

Sie dürfen sich auch mit irgendeinem regulierten Käse beschäftigen?
Sprechen wir darüber, ich liefere Ihnen das Rezept.

Die Änderungen bei der ISO 9001 und ihre Auswirkungen

Die ISO 9001 unterliegt derzeit einer Revision, die voraussichtlich im September 2015 in ihrer finalen Version in Kraft treten wird. Ziel ist die Vereinfachung der Anwendung und die Kompatibilität verschiedener Manage-mentsysteme (z.B. Umweltmanagement nach ISO 14001).

Eine der wichtigsten Neuerung für die Einführung eines QM-Systems in Ihr Unternehmen bzw. für die Planung der Erstzertifizierung nach ISO 9001:2015 besteht darin, dass in Punkt 8 „Messung, Analyse und Verbesserung“ durch „Betrieb“ ersetzt wird:

8.      Betrieb
8.1    Betriebliche Planung und Steuerung
8.2    Bestimmen von Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen
8.3    Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen
8.4    Kontrolle von extern bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen
8.5    Produktion und Dienstleistungserbringung
8.6    Freigabe von Produkten und Dienstleistungen
8.7    Steuerung nichtkonformer Prozessergebnisse, Produkte und Dienstleistungen

Von Relevanz ist dabei die Neuerung unter Punkt 8.4 „Kontrolle von extern bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen“ (früher „Beschaffung“) – als Konsequenzen ergeben sich daraus:

  • Die Leitung trägt die Verantwortung für die Funktionalität des QM-Systems.
  • Ein QM-Beauftragter wird als Funktion nicht mehr explizit gefordert.
  • Verantwortung und Befugnisse für das QM-System müssen eigens festgelegt werden.

Sollten Sie weitergehende Fragen nach den Auswirkungen dieser Änderungen haben oder ganz allgemein eine Beratung zur Zertifizierung nach ISO 9001:2015 wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!